Schnellmenü

Zur Startseite springen, Accesskey 0,
Zur Hauptnavigation springen, Accesskey 1,
Zum Inhalt springen, Accesskey 2,
Zur Kontaktseite springen, Accesskey 3,
Zur Sitemap springen, Accesskey 4

Zum Schnellmenü zurück

Vorsicht beim Abschießen von Feuerwerkskörpern

Der Jahreswechsel steht kurz bevor und einmal mehr ergeht der Hinweis an die Bevölkerung, im Umgang mit Feuerwerkskörpern besondere Vorsicht walten zu lassen. Damit der Silvesterabend unfallfrei und sicher über die Bühne gehen kann, gilt es, die rechtlichen Bestimmungen nach dem Pyrotechnikgesetz und einige Tipps zu beachten.

Beim Abschießen von Knallkörpern und Raketen kommt es oft zu schweren Verbrennungen, Augenverletzungen oder Verletzungen, die bis zum Verlust von Körperteilen führen. Unsachgemäßes Hantieren, Abfeuern unter Alkoholeinfluss, verantwortungslose Weitergabe von Feuerwerkskörpern an nicht berechtigte Personen oder selbst produzierte Knaller und illegale in Österreich verbotene Böller verursachen nicht nur schwere Verletzungen, sondern auch erhebliche Sachschäden.

Verwendung im Ortsgebiet

Die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln der Kategorie F2 (Blitzknallkörper, Schweizerkracher, Pyrodrifter, Raketen, Knallfrösche, Sprungräder und andere) im Ortsgebiet ist generell verboten. Ausnahmeregelungen können durch die Bürgermeisterin erteilt werden. Ungeachtet dieser Ausnahmen ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer Menschenansammlung verboten. Die Verwendung von Pyrotechnik innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kinderheimen, Alters- oder Erholungsheimen, Kirchen sowie Tierheimen und Tiergärten ist grundsätzlich verboten.

 

Einteilung der Feuerwerkskörper sowie geltende Altersbeschränkungen

Kategorie F1: Feuerwerkskörper die eine sehr geringe Gefahr darstellen. Verwendung innerhalb von Wohngebäuden möglich. Kauf, Besitz und Verwendung ab 12 Jahren erlaubt.

Beispiele: Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke und Knallerbsen

Kategorie F2: Feuerwerkskörper die eine geringe Gefahr darstellen. Verwendung nur im Freien. Kauf, Besitz und Verwendung ab 16 Jahren erlaubt.

Beispiele: Doppelschläge, Piraten, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Vulkan-Fontänen, Miniraketen, Raketen, bestimmte Batterien

Kategorie F3: Feuerwerkskörper die eine mittlere Gefahr darstellen. Kauf, Besitz und Verwendung ab 18 Jahren nur mit Bewilligung erlaubt.

Beispiele: wirkungsstarke Raketen, Batterien, Knallkörper

Kategorie F4: Feuerwerkskörper die eine große Gefahr darstellen. Kauf, Besitz und Verwendung ab 18 Jahren nur mit Bewilligung erlaubt.

Beispiele: Feuerwerksbomben, Bombenrohre

 

Tipps im Umgang mit Feuerwerkskörpern

Vor der Verwendung von pyrotechnischen Artikeln ist unbedingt die Gebrauchsanweisung zu beachten.

  • Vor der Verwendung von pyrotechnischen Artikeln ist unbedingt die Gebrauchsanweisung zu beachten.
  • Raketen müssen aus einer geeigneten Abschussvorrichtung senkrecht nach oben abgeschossen werden. Bei verbogenen oder sogar gebrochenen Leitstäben von Raketen dürfen diese nicht mehr verwendet und niemals aus der Hand abgeschossen werden.
  • Schließen Sie Fenster, Haus- und Balkontüren, damit eventuelle "Irrläufer" keine Brände in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus verursachen können.
  • Eventuelle "Zündversager" keinesfalls aufheben, sondern liegen lassen.
  • Pyrotechnische Gegenstände sind aufgrund ihres Aufbaus und ihrer Beschaffenheit dafür bestimmt Rauch, Feuer, Druck und auch Farben zu erzeugen. Bei unsachgemäßer oder leichtsinniger Verwendung von Pyrotechnik kann es zu schweren Verletzungen kommen.

 

Zuständige Behörden Kärnten (I. Instanz)

  • Bezirkshauptmannschaften
  • Landespolizeidirektion Kärnten
    • Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung (Klagenfurt am Wörthersee)
    • Polizeikommissariat Villach